"Deutschland rüstet auf im Kampf gegen Geldwäsche. Der Bundesrat stimmt heute über ein neues Gesetz ab, demzufolge Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ebenfalls bestimmte Melde- und Sorgfaltspflichten beachten müssen. Für die Wirtschaft hätte es aber noch schlimmer kommen können."Das hört sich doch gar nicht so schlecht an. Weiter heißt es im Artikel:
"Mit dem Gesetz reagiert die Bundesregierung auf heftige Kritik der "Financial Action Task Force on Money Laundering" (FATF), einer Spezialagentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Die FATF hatte Deutschland im vergangenen Jahr unzureichende Bemühungen im Kampf gegen Geldwäsche vorgeworfen. Im selben Bericht bezifferte die FATF das Volumen an in Deutschland rein gewaschenem Geld auf bis zu 60 Milliarden Euro im Jahr. [...]Nur ein Bruchteil dieser 60 Milliaren US$ wird in Deutschland sichergestellt. Weltweit sieht es nicht besser aus. Ein UNODC-Bericht vom 25.10.2011 stellt fest, dass es der TOC gelingt, weltweit jährlich rund $ 1,6 Billionen krimineller Gelder zu waschen. Weniger als ein Prozent der illegalen Geldflüsse wird aufgespürt und eingefroren (Okt. 2011). Der Krieg gegen die transnationale organisierte Kriminalität und Geldwäsche ist verloren oder findet nicht statt (entnommen aus Seite 6, hier).
Zudem hatte die Europäische Kommission im Januar 2011 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Der Vorwurf: Deutschland habe die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche von 2005 nicht vollständig umgesetzt."
"Obwohl die Defizite und mögliche Lösungsansätze bei der Geldwäscheprä-vention konkret aufgezeigt wurden, werden die bestehenden Defizite im Nicht-Finanzbereich weder mit dem Regierungsentwurf vom 17.8.2011 noch durch die Änderungsanträgen (Stand 20.11.2011) zum GwPrävOptG angesprochen, geschwei-ge denn beseitigt.Den Grund für diese weiterbestehenden Mängel sieht er weniger im Gesetzestext direkt als vielmehr in der stümperhaften Aufsicht:
Die im Deutschlandbericht vom 19. Februar 2010 von der FATF festgestellten Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und bei der Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzbereich bleiben bestehen."
"Infolge der von mir initiierten EU‐Vertragsverletzungsverfahren 2005/4572 und 2009/4572 wurden in den Jahren 2009 bis 2011 durch Landesverordnung in jedem Bundesland unterschiedliche geldwäscherechtliche Aufsichtsbehörden benannt. Die Benennung der geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder erfolgte willkürlich. Die geldwäscherechtliche Aufsicht wurde einer dem jeweiligen Innen‐ bzw. Wirtschaftsministerium unterstellten Behörde zugeordnet.Der Brief hält viele konkrete Vorschläge bereit, wie genau die Aufsicht besser strukturiert werden könnte. Er kann hier gelesen werden.
Wegen der unsystematischen und willkürlichen Benennung der Aufsichts-behörden liegt die Anzahl der geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder bei weit über hundert. Wegen fehlender Transparenz kann die genaue Anzahl nicht bestimmt werden. Bei über hundert unterschiedlichen Aufsichts-behörden kann eine effektive Aufsicht in einem sicherheitsrelevanten Bereich nur durch ein bundeseinheitliches Durchführungsrecht gewährleistet werden. Dies hat der Bundesrechnungshof im Gutachten „Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes“ vom Oktober 2011 eindrücklich für die notwendige Beseitigung der Defizite bei der deutschen Lebensmittelkontrolle, einem sicherheitsrelevanten Bereich, aufgezeigt.
Darüber hinaus fehlt in vielen der über hundert Aufsichtsbehörden das notwendige Personal. Soweit Personal bei den Ministerien, Mittelbehörden bis hin zu Kommunen vorhanden ist, reicht die berufliche Qualifikation der Mitarbeiter oft nicht aus, um geldwäscherechtliche Aufsicht effektiv auszuüben. [...]
Während die Kompetenzen und repressiven Maßnahmen der Aufsichtsbehörden gegenüber den Verpflichteten im OGAW‐IV‐Umsetzungsgesetz vom 22.6.2011 bundeseinheitlich geregelt wurden, können sich Bund und Länder bei der Geldwäscheprävention, einem sicherheitsrelevanten Bereich, nicht auf ein einheitliches Durchführungsrecht verständigen. Um Geldwäsche und die Organisierte Kriminalität zu bekämpfen sowie die Vorgaben der FATF und der EU‐Geldwäscherichtlinie zu erfüllen, ist ein bundeseinheitliches Durchführungsrecht unabdingbare Voraussetzung."
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